Wie senkt man die Steuern auf Aktiengewinne in der GmbH von 1,5% auf 0,7%?

Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien in einer Trading-GmbH mit ca. 1,5 % (§ 8b Abs. 2, 3 KStG) ist bereits ein signifikanter Vorteil gegenüber der Abgeltungsteuer im Privatvermögen. Für ambitionierte Investoren stellt sich jedoch die Frage, ob eine weitere Optimierung möglich ist. Eine denkbare, wenngleich komplexere Struktur ist die Einbeziehung eines atypisch stillen Gesellschafters in die Trading-GmbH. Ziel ist es, durch Nutzung des Gewerbesteuerfreibetrags die effektive Steuerlast auf die Veräußerungsgewinne potenziell auf ca. 0,7 % bis 0,8 % zu senken. Dieser Artikel analysiert die Voraussetzungen, Funktionsweise und potenziellen Fallstricke dieses Modells.

1. Grundlagen: Die Besteuerung der reinen Trading-GmbH

Bevor wir in die Optimierung einsteigen, ein kurzer Rückblick:

  • Gemäß § 8b Abs. 2 KStG sind Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Aktien) bei einer anderen Kapitalgesellschaft (der Trading-GmbH) grundsätzlich steuerfrei.
  • Jedoch gelten 5 % der Veräußerungsgewinne gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG als nicht abziehbare Betriebsausgaben und sind somit steuerpflichtig.
  • Diese 5 % unterliegen der Körperschaftsteuer (KSt) von 15 % und der Gewerbesteuer (GewSt), deren Hebesatz je nach Gemeinde variiert (durchschnittlich ca. 15 %).
  • Die effektive Steuerbelastung auf den gesamten Veräußerungsgewinn beträgt somit: 5 % * (15 % KSt + ca. 15 % GewSt) = 5 % * ca. 30 % = ca. 1,5 %. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer (0,05 * 0,15 * 0,055 = 0,0004125, also ca. 0,04 % auf den Gesamtgewinn).

2. Das Konzept der atypisch stillen Gesellschaft

Eine stille Gesellschaft entsteht, wenn sich jemand (der stille Gesellschafter) am Handelsgewerbe eines anderen (des Inhabers des Handelsgeschäfts, hier die GmbH) mit einer Vermögenseinlage beteiligt.

  • Typisch stille Gesellschaft: Der stille Gesellschafter ist nur am Gewinn und Verlust beteiligt, nicht aber an den stillen Reserven und am Geschäftswert. Er ist kein Mitunternehmer.
  • Atypisch stille Gesellschaft: Der stille Gesellschafter ist darüber hinaus auch an den stillen Reserven (inkl. eines potenziellen Geschäftswerts) beteiligt. Entscheidend ist, dass er Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann. Steuerlich wird die atypisch stille Gesellschaft als Mitunternehmerschaft behandelt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

3. Die GmbH & atypisch Still: Struktur und steuerliche Wirkung auf die Gewerbesteuer

Wird ein atypisch stiller Gesellschafter in eine GmbH aufgenommen, entsteht für den Bereich der Geschäftstätigkeit, auf den sich die stille Beteiligung erstreckt, eine Mitunternehmerschaft.

  • Die GmbH bleibt als solche eine Kapitalgesellschaft und unterliegt mit ihrem „eigenen“ Gewinn der Körperschaftsteuer.
  • Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinnanteil, der auf die Mitunternehmerschaft (GmbH & atypisch Still) entfällt, gesondert betrachtet. Hier kommt der entscheidende Vorteil ins Spiel: Personengesellschaften (und damit auch Mitunternehmerschaften) steht bei der Gewerbesteuer ein Freibetrag von 24.500 € zu (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG).

4. Berechnung der potenziellen Steuerersparnis

Wenn die Trading-GmbH mit atypisch stiller Beteiligung Aktien veräußert, gilt für den auf die Mitunternehmerschaft entfallenden Gewinnanteil:

  1. Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils: Wiederum sind 5 % des Veräußerungsgewinns steuerpflichtig.
  2. Anwendung des Gewerbesteuerfreibetrags: Liegt dieser steuerpflichtige Betrag (5 % des Gewinns) unter oder bei 24.500 €, fällt für diesen Teil keine Gewerbesteuer an.
  3. Verbleibende Steuerlast: Es verbleibt lediglich die Körperschaftsteuer von 15 % auf den steuerpflichtigen 5%-Anteil.
    • Effektive Steuerbelastung: 5 % * 15 % KSt = 0,75 %.
    • Zuzüglich Solidaritätszuschlag auf die KSt: 0,75 % * 5,5 % = 0,04125 %.
    • Gesamtbelastung somit ca. 0,79 %.

Beispiel:

  • Aktienveräußerungsgewinn: 400.000 €
  • Steuerpflichtiger Anteil (5 %): 20.000 €
  • Da 20.000 € < 24.500 € (Gewerbesteuerfreibetrag), fällt keine Gewerbesteuer an.
  • Steuer: 20.000 € * 15 % KSt = 3.000 €. Zzgl. Soli (165 €) = 3.165 €.
  • Effektive Steuerquote: 3.165 € / 400.000 € = 0,79 %.

Im Vergleich zur reinen GmbH (ca. 1,5 % auf 400.000 € = ca. 6.000 € zzgl. Soli) ergibt sich eine deutliche Ersparnis.

5. Voraussetzungen und Gestaltungshinweise für die GmbH & atypisch Still

Die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft und damit die Nutzung des Gewerbesteuerfreibetrags ist an strenge Voraussetzungen geknüpft:

  • Vertragliche Grundlage: Es bedarf eines sorgfältig ausgearbeiteten Gesellschaftsvertrags, der die atypische Ausgestaltung klar regelt (Beteiligung an Gewinn, Verlust und insbesondere an den stillen Reserven und dem Firmenwert).
  • Mitunternehmerrisiko des stillen Gesellschafters: Der stille Gesellschafter muss echtes unternehmerisches Risiko tragen. Eine reine Verlustbeteiligung bis zur Höhe der Einlage reicht oft nicht aus; eine Haftung auch darüber hinaus oder eine anderweitige Risikoübernahme kann erforderlich sein.
  • Mitunternehmerinitiative: Der stille Gesellschafter sollte zumindest gewisse Kontroll- und Informationsrechte haben, die über die eines typisch stillen Gesellschafters hinausgehen.
  • Wirtschaftlicher Gehalt: Die Gestaltung darf nicht missbräuchlich sein und muss einen wirtschaftlichen Hintergrund haben. Die Einlage des stillen Gesellschafters sollte tatsächlich für die Geschäftstätigkeit (z.B. den Aktienhandel) verwendet werden.
  • Wer kann atypisch stiller Gesellschafter sein? Dies kann eine natürliche Person (z.B. der GmbH-Gesellschafter selbst in anderer Funktion), eine andere Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft sein.
  • Abgrenzung zum Darlehen: Die Ausgestaltung muss klar von einem partiarischen Darlehen (bei dem nur eine Gewinnbeteiligung besteht) abgrenzbar sein.

6. Zuordnung der Einkünfte und Gewinnverteilung

Die Einkünfte aus der Aktienveräußerung müssen der Mitunternehmerschaft klar zugeordnet werden können. Die Gewinnverteilung zwischen der GmbH (als Inhaberin des Handelsgeschäfts) und dem atypisch stillen Gesellschafter erfolgt gemäß den vertraglichen Vereinbarungen. Der auf den stillen Gesellschafter entfallende Gewinnanteil unterliegt dann dessen individueller Besteuerung (z.B. Einkommensteuer bei einer natürlichen Person, Körperschaftsteuer bei einer Kapitalgesellschaft).

7. Mögliche Nachteile und Risiken

  • Komplexität: Die Struktur einer GmbH & atypisch Still ist deutlich komplexer in der Einrichtung und laufenden Verwaltung als eine reine GmbH. Dies betrifft Vertragsgestaltung, Buchhaltung und Steuererklärungen.
  • Anerkennungsrisiko: Die Finanzverwaltung prüft solche Gestaltungen kritisch. Werden die Kriterien der Atypizität nicht erfüllt, droht eine Umqualifizierung (z.B. in eine typisch stille Gesellschaft oder ein Darlehensverhältnis), wodurch der Gewerbesteuerfreibetrag entfiele.
  • Begrenzter Vorteil bei sehr hohen Gewinnen: Übersteigt der steuerpflichtige 5%-Anteil des Gewinns den Freibetrag von 24.500 € deutlich, reduziert sich der prozentuale Vorteil der Gewerbesteuerersparnis. Die absolute Ersparnis bleibt jedoch bis zur Höhe des Freibetrags bestehen.
  • Potenzielle Interessenkonflikte: Zwischen der GmbH und dem atypisch stillen Gesellschafter können Interessenkonflikte entstehen.

8. Fazit

Die Einbringung eines atypisch stillen Gesellschafters in eine Trading-GmbH kann eine legitime Möglichkeit darstellen, die Steuerlast auf Aktienveräußerungsgewinne von ca. 1,5 % auf unter 0,8 % zu senken, sofern der steuerpflichtige Teil der Gewinne (5 %) den Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 € nicht übersteigt. Dieses Modell ist jedoch mit einer signifikant höheren Komplexität und strengen Anforderungen an die vertragliche Gestaltung und tatsächliche Durchführung verbunden.

Es handelt sich um eine anspruchsvolle steuerliche Gestaltung, die eine detaillierte Planung und die Beratung durch spezialisierte Steuerberater und Rechtsanwälte unabdingbar macht. Insbesondere die klare Abgrenzung zur typisch stillen Gesellschaft und die Sicherstellung des Mitunternehmerrisikos und der Mitunternehmerinitiative des stillen Gesellschafters sind erfolgskritisch. Für Investoren, die bereit sind, diesen Mehraufwand zu betreiben und deren Gewinnsituation die Nutzung des Freibetrags sinnvoll erscheinen lässt, kann dieses Modell eine interessante Option zur weiteren Steueroptimierung darstellen.

Mit dem Rechner unten kann jeder einzelne ausrechnen wie hoch die Steuerersparnis durch einen atypisch stillen Gesellschafter ist.

Steuerberechnung für stille Gesellschaften

Steuerberechnung für atypisch stille Gesellschaften

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